I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nach folgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende
Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,
dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert
bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise
des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken,
die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt
werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche
Vorarbei- ten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
III. Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer), sollte die Zahlungsfrist
auf der Rechnungsvorderseite nicht anders lauten, ist innerhalb 28 Kalendertagen
nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen
nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag,
jedoch, sofern in der Rechnung angewiesen, ohne Kosten auf Fracht, Porto, Versicherung
oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung,
Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung
angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber
sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer
nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen,
besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt
werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im
Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht
zu. Die Rechte nach ¤ 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der
Auftragnehmer seine Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen
ist.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss
eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögens- verhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und
sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen
verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterverarbeitung
an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn der Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung
keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 12%. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen
Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers
versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch
die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm
zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem
Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. ¤
361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugschadens kann nur bis zur Höhe
des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt
werden.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in
dem eines Zulieferers -, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie
alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung
des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auf- traggeber
sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus
der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer
nimmt die Abtretung hiermit an.
6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten,
Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß ¤ 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VI. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie
der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall
zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckerklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die
erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle
sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht
zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden,
wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das
Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter
Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine
zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen
fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für
den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten.
¤ 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden
wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen
fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten
oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der
Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des
zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für
den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet
der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den
jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner
Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den
Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche
gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen
oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Mehr oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können
nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen
aus Papiersonderanfertigungen unter 1 000 kg erhöht sich der Prozentsatz
auf 20%, unter 2 000 kg auf 15%.
VII. Gestellte Vorlagen, Belichtungen Druckfilme, Dateien sowie andere vom Kunden gestellten Vorlagen, die direkt zum Druck übernommen werden sollen, müssen vom Kunden einer Endkontrolle unterzogen werden. Für falsch belichtete, fehlerhafte oder fehlende Dateien, sowie fehlerhafte Vorlagen übernehmen wir keinerlei Verantwortung. Die dadurch entstandenen Kosten, bei evtl. fertig produzierten Drucksachen oder sonstige uns entstandenen Kosten, werden dem Auftraggeber komplett in Rechnung gestellt.
VIII. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Filme, Rohstoffe, Druckträger, Datenträger und andere
der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse
werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über
den Auslieferungstermin hinaus gewährt. Der Auftragnehmer haftet nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt.
Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so
hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
IX. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können
nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt
werden.
X. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages
Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber
hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen.
XI. Impressum Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XII. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel
und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber
Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.